Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 96

§ 96 – Anordnung von Erzwingungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, normal normal der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), normal normal er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und normal normal keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben. normal normal normal arabic (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben. (3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

Kurz erklärt

  • Nach Ablauf einer bestimmten Frist kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen, wenn eine Geldbuße nicht gezahlt wurde und keine Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist.
  • Das Gericht kann eine Zahlungserleichterung gewähren, wenn die sofortige Zahlung für den Betroffenen unzumutbar ist.
  • Eine bereits angeordnete Erzwingungshaft wird aufgehoben, wenn eine Zahlungserleichterung gewährt wird.
  • Die maximale Dauer der Erzwingungshaft beträgt sechs Wochen für eine Geldbuße und drei Monate für mehrere Geldbußen.
  • Erzwingungshaft kann nicht verlängert, aber verkürzt werden, und darf nicht wiederholt werden für denselben Betrag.